Die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der Eigenart der Arbeitsleistung (ArbG Mainz, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen: 3 Ca 1197/14 – amtlicher Leitsatz).
Die Parteien streiten im vorbezeichneten Fall um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und seit dem 01.07.2009 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Der befristete Vertrag des Klägers sah eine Verlängerungsoption vor, für den Fall dass der Kläger in der Spielsaison 2013/2014 insgesamt 23 Bundesliga-Einsätze erreichte. Nachdem der Kläger zum Ende der Hinrunde nach nur zehn Bundesligaeinsätzen verletzungsbedingt ausschied, wurde er für die Rückrunde durch die Vereinsleitung dem Trainings- und Spielbetrieb der Regionalligamannschaft zugewiesen, sodass der Arbeitsvertrag wegen fehlender Bundesliga-Einsätze enden sollte.
Das ArbG Mainz gab der Klage statt und entschied, dass die Befristung unwirksam sei. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Fehlens geeigneter Sachgründe auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine andere Beurteilung ergab sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht aus den Gesichtspunkten der Üblichkeit von Befristungen im Profisport, des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums oder der besonderen Höhe der Vergütung.
Fazit:
Das vorliegende Urteil hat für großes Aufsehen gesorgt. Befristete Arbeitsverträge sind bei Profifußballern durchaus branchenüblich, hingegen kommen unbefristete Arbeitsverträge faktisch nie vor. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat daher für die Praxis weitreichende Folgen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung auch in Zukunft Bestand hat, da der beklagte Verein 1. FSV Mainz 05 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und den Ball somit dem LAG Rheinland-Pfalz zugespielt hat.