Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihr die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Für einen Sonntag scheidet dies aus, da regelmäßig keine Pflicht zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens besteht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, Az.: 2 Sa 149/15, nicht rechtskräftig).
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