Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt. Im kommerzialisierten Spitzenfußball würden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können, urteilte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.01.2018 (BAG , Urteil vom 16.01.2018, Aktenzeichen: 7 AZR 312/16).
Die Parteien stritten im vorbezeichneten Fall um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Der Kläger Heinz Müller war bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 in der Fußball-Bundesliga seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torwart) beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag von 2012 enthielt eine Befristung bis zum 30.06.2014 und die Option, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise machte er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 geltend. Außerdem verlangte er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag wegen Befristung statt und wies den Zahlungsantrag zurück. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in der Berufungsinstanz insgesamt abgewiesen. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Revision.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt und insofern wirksam. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, wären die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.
Fazit:
Der vorliegende Rechtstreit hat in den vergangenen Jahren immer wieder für Aufesehen gesorgt. Befristete Arbeitsverträge sind im Profi-Sport allegemein durchaus üblich, hingegen kommen unbefristete Arbeitsverträge faktisch nie vor. Mit seiner Entschjeidung hat das BAG jetzt endgültig klargestellt, dass im kommerzialisierten Spitzenfußball die Höchstleistungen des Spielers vorausgesetzt wird, die dieser naturgemäß nur für eine begrenze Zeit erbringen könne, sodass gerade diese Besonderheit in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.Das Urteil betrifft nunmehr zunächst die rund 1.000 Lizenzspieler der 1. und 2. Bundesliga. Allerdings scheint es ausweislich der ersten Pressemitteilungen wohl auch auf andere, professionelle Mannschaftssportarten übertragbar zu sein. Abzuwarten bleibt indes, ob dies ohne weiteres auch für die 3. Liga oder die Regionalliga zu übertragen gilt.