Ein Fußballfan, der wie alle anderen Fans nach einem Fußballspiel im Bereich des Düsseldorfer Hauptbahnhofs von der Polizei dazu aufgefordert worden war, seinen Ausweis so hochzuhalten, dass sein Gesicht zusammen mit seinem Auswies videofotografiert werden konnte, ist gegen diese Maßnahme teilweise erfolgreich vorgegangen.
Das Verwaltungsgericht Köln bejahte das Vorliegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die auch rechtswidrig sei, weil gegen den Kläger kein Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben gewesen sei. Anders als der Kläger meine, sei die Maßnahme aber nicht als (rechtswidrige) Identitätsfeststellung zu qualifizieren (VG Köln, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 20 K 3466/13).