Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpflichtet, den Prozess am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2015 hervor (Az.: 28 U 91/15, BeckRS 2015, 18649).
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