Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw.
Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. (BGH, Urteil vom 22.01.2015, Aktenzeichen: VII ZR 120/14)
Fazit:
Wieder einmal musste sich ein Gericht mit einem Fall der Übersicherung beschäftigen (vgl. zuletzt OLG Celle, 05.03.2014, Aktenzeichen: 7 U 114/13). Auftraggeber sollten insofern bedenken, dass eine AGB-rechtliche Kontrolle im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede führt. Insofern sollte man hinsichtlich überzogener Sicherungswünsche Vorsicht walten lassen.