Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.
Dies stellt das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil klar. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nicht an (BAG, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14).